Medizinrecht für das gesamte Bundesgebiet

Praxisübernahme, Praxisabgabe und Kooperationen für Ärzte – Rechtliche Begleitung durch spezialisierte Anwälte

Rechtsanwälte Christian Heß – Dr. Peters, Hess & Partner – Über 20 Jahre Erfahrung

Die Übernahme oder Abgabe einer Arztpraxis sowie die Gestaltung von Kooperationen gehören zu den bedeutendsten Entscheidungen im Berufsleben eines Arztes. Neben wirtschaftlichen Überlegungen steht dabei vor allem die rechtliche Absicherung im Vordergrund. Jede Transaktion berührt bedeutende juristische Themen wie die vertragsärztliche Zulassung, die Weitergabe der Patientenkartei, die Behandlung laufender Arbeitsverhältnisse, die Überleitung des Mietvertrages und die Gestaltung von Garantien und Gewährleistungsrechten.

Unsere spezialisierten Anwälte begleiten Ärzte von der ersten Planung bis zur Vertragsunterzeichnung und -umsetzung. Ziel ist es, Ihre Interessen zu wahren, Risiken frühzeitig zu erkennen und den gesamten Prozess rechtssicher und wirtschaftlich sinnvoll zu gestalten.

Worauf kommt es bei Übernahme und Abgabe einer Arztpraxis an?

Eine entscheidende Vorfrage für die Gestaltung einer Praxisübernahme ist die Klärung der Ausgangs- und Zielstruktur. Handelt es sich um den Verkauf einer Einzelpraxis oder um Anteile an einer Berufsausübungsgemeinschaft bzw. einem MVZ? Ist die Praxis im Verbund tätig (insb. Praxisgemeinschaft)? Soll die Praxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft oder
ein MVZ überführt werden?

Neben diesen strukturellen Aspekten sind insb. folgende Themen von Bedeutung:
– Wie soll die Zulassung übernommen werden? Sind Angestelltensitze vorhanden?
– Soll die Praxis am bisherigen Standort weitergeführt werden oder verlegt werden? Wie ist die Mietsituation?
– Ist der Personalbestand für den Käufer ausreichend und soll dieser übernommen werden?
– Wie weit im Voraus soll der Praxiskaufvertrag abgeschlossen werden? Was geschieht in der Zwischenzeit?
– Soll der Käufer vor Verkauf in die Praxis integriert werden und/oder soll der Verkäufer nach Verkauf in der Praxis/im MVZ weiterarbeiten?
– Was geschieht mit den Patientenunterlagen, der Praxistelefonnummer und der Praxisdomain?
– Wie wird der Kaufpreis abgesichert?

Diese und weitere Aspekte sind rechtssicher und verbindlich im Rahmen eines Praxiskaufvertrages zu regeln. In diesem werden die Rechte und Pflichten der Parteien bis zur Übergabe sowie die Haftung und Sicherheiten vereinbart. Bei Anschlusskooperationen werden zudem Gesellschafts- oder Anstellungsverträge abgeschlossen. Eine anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass diese Verträge rechtssicher gestaltet werden, Ihre Interessen gewahrt und keine unbilligen Pflichten übernommen werden. Zudem begleiten wir Sie auf Wunsch bei der Klärung der Mietsituation, der Übernahme des Personals sowie der sonstigen Verträge und vertreten Sie im Rahmen des Zulassungsverfahrens.

Formen des Praxisverkaufs:

Die Art und Weise des Praxisverkaufs hängt von der Zielstruktur ab. Verschiedene Formen des Praxisverkaufs beinhalten jeweils eigene Besonderheiten:

Verkauf einer Einzelpraxis zur Fortführung der Praxis

Der klassische Praxisverkauf einer Einzelpraxis an eine Kollegin bzw. einen Kollegen,
welche/r die Praxis in der bisherigen Struktur fortführt, beruht nicht selten auf einer
bestehenden Vertrauensbeziehung. Neben finanziellen Aspekten steht die Kontinuität des
Praxisbetriebs im Vordergrund. Kerngegenstand der anwaltlichen Beratung ist die
Gestaltung des Praxiskaufvertrages sowie die Sicherstellung der Zulassungsübertragung.
Daneben können sich insb. Fragen zum Mietvertrag und zum Personal stellen. Je nach
Konstellation kann der Käufer vor dem Kauf in der Praxis angestellt werden oder der
Verkäufer nach dem Verkauf noch in der Praxis mitarbeiten.

Eine rechtlich abgesicherte Gestaltung schützt beide Seiten, ermöglicht eine vertrauensvolle
und zielführende Praxisübergabe und vermeidet Streitigkeiten im Nachgang.

Von dem klassischen Verkauf einer Einzelpraxis unterscheidet sich der Verkauf von Anteilen
an einer BAG, aus welcher der Abgeber ausscheiden und der Käufer als neuer
Gesellschafter eintreten will, in vielfacher Hinsicht.

Dies beginnt bereits damit, dass die Interessen der Mitgesellschafter zu beachten sind.
Rechtlich handelt es sich bei der BAG um eine Gesellschaft, entweder eine Gesellschaft
bürgerglichen Rechts oder eine Partnerschaftsgesellschaft. Neben dem Kaufvertrag über die
Gesellschaftsanteile muss daher auch der Gesellschaftsvertrag dieser Gesellschaft
angepasst werden. Hierbei sind insb. die Beteiligungsverhältnisse des Käufers, dessen
Gewinnanteil und seine Gesellschafterrechte (Stimmrechte, Geschäftsführung) und
Gesellschafterpflichten (insb. Haftung) zu regeln. Ein besonderes Augenmerk sollte auf die
Ausscheidensregelungen gerichtet werden, also die Frage, wann die Gesellschaft gekündigt
werden kann und welche Folgen eine Kündigung hat. Dies erspart Rechtstreitigkeiten in der Zukunft, welche oftmals einen erheblichen Aufwand verursachen und existenzbedrohende
Folgen haben können.

Verkauf von Gesellschaftsabteilen an einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Verkauf an ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Bei einem Verkauf an ein MVZ kommt neben den zum Verkauf einer Einzelpraxis genannten
Aspekten insb. die Folgeanstellung des Verkäufers in dem MVZ in Betracht. Praxisverkauf
und Folgeanstellung bilden eine Einheit und sind daher vertraglich aufeinander abzustimmen
und abzusichern. Insbesondere beim Verkauf an von Investoren geführte MVZ lassen sich
für den Verkäufer höhere Preise erzielen, verlangen die Käufer aber im Rahmen des
Praxiskaufvertrages oftmals eine Vielzahl von Garantien sowie erfolgsabhängigen
Kaufpreisbestandteilen. Auch hierbei ist bei der Vertragsgestaltung auf eine
interessengerechte und ausgewogene Gestaltung zu achten.

Soweit durch den Praxiskauf ein neues MVZ gegründet werden soll, sind darüber hinaus
gesellschaftsrechtliche Fragen, meist zur GmbH-Gründung, und spezielle
zulassungsrechtliche Anforderungen zu beachten.

Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.

Vereinbaren Sie daher ein kostenloses Erstgespräch. In diesem besprechen wir Ihre Situation, erörtern die weiteren Schritte und Sie erhalten eine transparente Kosteneinschätzung für das weitere Vorgehen. So wissen Sie von Beginn an, welche Schritte sinnvoll sind – fundiert, vertraulich und ohne Verpflichtung.

Wie können wir Ihnen helfen?

Im Rahmen der Praxisabgabe, Praxisübernahme und/oder der Gründung von Kooperationen
begleiten wir Sie in allen Phasen der Transaktion:

1. Strukturplanung
Anhand Ihrer aktuellen Situation entwickeln wir unter Beachtung der zulassungsrechtlichen
Anforderungen den für Sie rechtssichersten und sinnvollsten Weg, um Ihre Ziele zu
erreichen. Dies beinhaltet die Auswahl der für Sie sinnvollsten Struktur, des einfachsten und
sichersten Vorgehens, um diese Struktur zu erreichen, als auch die Gestaltung und
Begleitung aller Vorbereitungsschritte.

2. Vertragsverhandlung und Vertragsgestaltung
Wir führen die Vertragsverhandlungen und gestalten alle notwendigen Verträge, vom
Praxiskaufvertrag, Mietvertrag bis hin zu Anstellungs- und Gesellschaftsverträgen.

3. Vertretung im Zulassungsverfahren
Wir bereiten alle Anträge vor und vertreten Sie vor dem Zulassungsausschuss und der KV,
um eine antragsgemäße und zeitgerechte Entscheidungen sicherzustellen.

 

Ihre Vorteile mit den Fachanwälten unserer Kanzlei

Fachkenntnis im Medizin- und Zulassungsecht: Ein spezialisierter Anwalt kennt die rechtlichen Fallstricke von Kauf- und Gesellschaftsverträgen sowie die zulassungsrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen

Langjährige Erfahrungen: Durch die Beratung von Praxisabgaben und Kooperationen seit über 20 Jahren besitzen wir einschlägige Erfahrungen in der Gestaltung solcher Projekte und finden den für Sie passenden Weg

Begleitung von Übernahmen, Kooperationen und MVZ-Strukturen aus einer Hand: Bei uns werden Sie nicht „durchgereicht“. Sie haben einen Ansprechpartner, welcher Sie während des gesamten Projekts begleitet.

Sicherheit im Zulassungsverfahren: Wir stehen in engem Kontakt zu den Zulassungsgremien und den Kven und sorgen für eine sichere Umsetzung

Ein spezialisierter Anwalt bietet mehr als eine reine Vertragsprüfung: Er begleitet Ärztinnen und Ärzte als strategischer Partner, sorgt für Transparenz in allen Phasen des Prozesses und schützt die wirtschaftlichen sowie rechtlichen Interessen nachhaltig.

Wir helfen Ihnen außerdem bei folgenden Themen weiter:

Beratung und Vertretung von Ärzten und Zahnärzten

  • Niederlassung und Praxisabgabe
  • Gründung und Betrieb von MVZ
  • Vertretung im Vergütungsrecht
  • Gestaltung von Kooperationen
  • Zulassungs- und Berufsrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Vertretung in Haftungsfällen
  • Arbeitsrecht in der Praxis
  • Mietrecht

Beratung und Begleitung von Krankenhäusern

  • Gesellschaftsrecht
  • Personalwesen
  • Krankenhausplanung
  • Outsourcing
  • sektorenübergreifende Kooperationen
  • Gründung und Betrieb von MVZ
  • Gestaltung von Chefarztverträgen
  • Krankenhausentgelte
  • Wahlleistungen
  • ambulante Leistungserbringung

Systemberatung im Gesundheitswesen

  • Apotheken- und Arzneimittelrecht
  • Medizinprodukterecht
  • Heil- und Hilfsmittelerbringer
  • Apothekenrecht
  • Richtlinien des G-BA
  • Wechselwirkung zw. den Sektoren
  • Europarechtliche Normen

Strafrecht / Berufsrecht

  • Verteidigung im Arzt- und Medizinstrafrecht
  • Verteidigung in berufsrechtlichen Verfahren

Jetzt rechtliche Hilfe sichern!

Planen Sie eine Praxisübernahme, eine Praxiskooperation oder den Verkauf Ihrer Arztpraxis?

Lassen Sie Ihre Verträge und rechtlichen Rahmenbedingungen frühzeitig prüfen – bevor Sie unterschreiben.

Standorte

Zentrale
Köln

Aachener Str. 1, 50674

Tel. +49 (0) 221 257 83 01
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Frankfurt am Main

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Firmungstraße 38/Jesuitenplatz, 56068

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Aktuelles

05. August 2024

Nach einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) vom 25.04.2023 (Az. 17 U 1/22 Kart) ist eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Teilnahme an einem Nachbesetzungsverfahren wettbewerbswidrig. Hintergrund...

15. Januar 2024

Das OLG Bamberg stellt in einem Beschluss vom 04.04.2022 (Az. 4 U 306/21) klar, dass eine Kooperationsvereinbarung zwischen einem Krankenhaus und einem externen Arzt der Erstreckung der Wahlarztkette...

17. Juli 2023

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 20.12.2022 (Az. VI ZR 375/21) die Eigenverantwortung des Patienten im Rahmen der ärztlichen Aufklärung betont. Demnach besteht grds. keine feste...

12. April 2023

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 23.09.2022 – I-26 W 6/22) ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht auf kirchliche Krankenhausträger anwendbar. Gegenstand des Verfahrens war ein Auskunfts-...