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9. November 2022

Outsourcing wesentlicher Krankenhausleistungen unzulässig

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom vom 26.04.2022, Az. B 1 KR 15/21 R, entschieden, dass das Ousourcing von vom Versorgungsauftrag eines Krankenhauses umfassten Fachbereichen auf externe Leistungserbringer unzulässig ist.

Die Entscheidung betraf die Abrechnung von strahlentherapeutischen Leistungen als stationäre Krankenhausleistungen. Das Krankenhaus war im Krankenhausplan u. a. mit einer Abteilung für Strahlentherapie aufgenommen. Es verfügte selbst aber nicht mehr über eine eigene Strahlentherapieabteilung, sondern bezog diese Leistungen über eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft für Strahlentherapie. Die von der Berufsausübungsgemeinschaft erbrachten strahlentherapeutischen Leistungen rechnete das Krankenhaus gegenüber der beklagten Krankenkasse als eigene stationäre Leistungen ab.

Das Bundessozialgericht (BSG) kam zu dem Ergebnis, dass die von der Strahlentherapiepraxis außerhalb des Krankenhauses vorgenommenen Bestrahlungen nicht als Leistungen des Krankenhauses im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 KHEntgG einzustufen sind und damit nicht abrechenbar waren. Das BSG sah insoweit die erforderliche Leistungsfähigkeit des Krankenhauses als nicht gegeben an. Ein Vergütungsanspruch des Krankenhauses besteht demnach nur, wenn das Krankenhaus für die erbrachte Leistung auch hinreichend leistungsfähig ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Krankenhaus leistungsfähig, wenn es dauerhaft über die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft für ein Krankenhaus der betreffenden Art erforderliche personelle, räumliche und medizinisch-technische Ausstattung verfügt. Diese Vorgaben gestatten es nach der Entscheidung des BSG nicht, dass das Krankenhaus wesentliche der vom Versorgungsauftrag umfassten Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagert, die nicht in seine Organisation eingegliedert sind.

Nach der Entscheidung ist der Bezug von wesentlichen Leistungen der im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche wie Fachabteilungen, Zentren, Fachprogramme etc. als Leistungen Dritter grds. nur im Einzelfall zulässig. Das BSG nimmt von diesem Grundsatz ausdrücklich unterstützender und ergänzender Leistungen wie etwa Laboruntersuchungen oder radiologische Untersuchungen aus. Die in der Praxis häufig erfolgten Ausgliederungen dieser Leistungsbereiche sind von dem Urteil daher nicht betroffen.

RA Christian Heß
Fachanwalt für Medizinrecht

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