Aktuelles

13. Juli 2021

OLG Karlsruhe: Benennung mehrerer Vertreter in Wahlleistungsvereinbarung

Die Benennung mehrerer ständiger ärztlicher Vertreter des Wahlarztes ist nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe v. 18.1.2021 – 13 U 389/19 - zulässig, soweit der jeweilige Vertretungsbereich abgrenzbar ist.

Streitgegenständlich in dem vorliegenden Verfahren war die Wahlleistungsvereinbarung eines überörtlichen Klinikverbunds mit folgenden Passus: „Für den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung des Wahlarztes der jeweiligen Fachabteilung bin ich mit der Übernahme seiner Aufgaben durch seinen ständigen ärztlichen Vertreter einverstanden. Eine Abteilung kann aufgrund von Arbeitsteilung oder funktionaler Schwerpunktbildung mehrere ständige ärztliche Vertreter des besonders benannten Wahlarztes ausweisen. Der ständige ärztliche Vertreter wird regelmäßig vor Abschluss dieser Vereinbarung benannt.“ Sodann folgte die Benennung eines Wahlarztes für jede Abteilung. Für jeden dieser Wahlärzte wiederum war mindestens ein „Ständiger Vertreter“ benannt. Soweit für einen dieser Wahlärzte mehrere „Ständige Vertreter“ benannt waren, war wiederum aufgeführt, welcher Vertreter für welchen Vertretungsbereich tätig werden sollte. Der jeweilige Vertretungsbereich war anhand der verschiedenen Stationen oder der Standorte abgegrenzt.

Das OLG Karlsruhe (OLG) hat diese Wahlleistungsvereinbarung als wirksam angesehen. Die Benennung von teils mehreren ständigen Vertretern eines Wahlarztes war nach Auffassung des Gerichts zulässig, da dies der hochgradigen Spezialisierung des vorliegenden Klinikverbunds geschuldet sei. Je größer die medizinische Einheit sei und umso stärkere Spezialisierungsmöglich­keiten sich innerhalb einer Einheit ergeben, umso größere Spielräume für Delegation und Vertretung sind nach Auffassung des OLG von der Natur der Sache her angezeigt.

Die Entscheidung bestätigt somit, dass für einen benannten Wahlarzt mehrere ständige Vertreter bestellt werden dürfen, wenn diese untereinander nach Spezialbereichen oder Standorten abgrenzbar sind.

RA Christian Heß
Fachanwalt für Medizinrecht

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