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1. März 2021

OLG Dresden: Nachweis ärztlicher Aufklärung durch schlüssige Darstellung

Die vorliegende Entscheidung des Oberlandesgericht Dresden (OLG) vom 30.6.2020, Az. 4 U 2883/19, befasst sich mit der Nachweisbarkeit einer erfolgten ärztlichen Aufklärung im Arzthaftungsprozess. Der klagende Patient war nach einem Unfall in die Notaufnahme des beklagten Klinikums verbracht worden. Dort wurde eine Claviculafraktur diagnostiziert, die operativ versorgt werden musste. Postopertiv kam es zu Komplikationen und dauerhaften Beeinträchtigungen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass vor der Operation eine ausreichende Risikoaufklärung erfolgt war. Der vorliegend von dem Patienten unterzeichnete Aufklärungsbogen reichte dem OLG allerdings noch nicht als Nachweis für den Inhalt des Aufklärungsgespräches. Ein solches Formular sei - sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht - lediglich ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgespräches. Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung sei vielmehr regelmäßig eine Anhörung bzw. Zeugeneinvernahme des aufklärenden Arztes erforderlich. Der Beweis ist nach Auffassung des OLG allerdings nicht erst dann geführt, wenn sich der Arzt an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnert. Angesichts der Vielzahl von Informations- und Aufklärungsgesprächen, die Ärzte täglich führen, könne dies nicht erwartet werden. Ausreichend könne es daher sein, wenn die Darstellung des Arztes in sich schlüssig und „einiger“ Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist. Soweit dies der Fall ist, sollte nach Aussage des OLG dem Arzt zudem im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im konkreten Fall in der gebotenen Weise geschehen ist.

Im vorliegenden Fall konnte der Arzt im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft und widerspruchsfrei darlegen, dass er standardmäßig bei den von ihm geführten Aufklärungsgesprächen über den Ablauf der Anästhesie spreche und sodann das Verfahren sowie die möglichen Komplikationen inkl. der vorliegend relevanten Risiken erläutere. Diese Aussagen wurden in zentralen Punkten durch die handschriftlichen Eintragungen im zeitnah im Zusammenhang mit dem Gespräch ausgefüllten Aufklärungsbogen bestätigt.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist dazu zu raten, die Aufklärungsbögen jeweils handschriftlich zu ergänzen und damit zu individualisieren.

RA Christian Heß
Fachanwalt für Medizinrecht

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