Die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.2.2021 (L 3 KA 16/19) befasst sich mit den im Rahmen eines Antrags auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gegenüber dem Zulassungsausschuss einzureichenden Unterlagen.
Das LSG stellt hierzu zunächst fest, dass – entgegen der Verwaltungspraxis einiger Zulassungsgremien – im Rahmen des Zulassungsverfahrens kein Mietvertrag über die Praxisräume eingereicht werden muss. Weiterhin relevant sind die Ausführungen des Gerichts zum Umfang der einzureichenden Unterlagen, wenn ein bereits mit halbem Versorgungsauftrag zugelassener Arzt eine weitere hälftige Zulassung beantragt. Für diesen Fall stellt das LSG klar, dass der im Normalfall zusammen mit dem Zulassungsantrag einzureichende Lebenslauf und das eigentlich zu beantragende polizeiliche Führungszeugnis nicht erforderlich sind, wenn diese Unterlagen des Arztes bereits aus dem früheren Zulassungsverfahren vorliegen, noch hinreichend aktuell sind und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese in wesentlicher Hinsicht unvollständig oder unrichtig sind; in dem zu entscheidenden Fall hatte de Arzt die Unterlagen eineinhalb Jahre vor dem neuen Zulassungsantrag eingereicht, was das LSG für ausreichend aktuell angesehen hat.
Christian Heß
Fachanwalt für Medizinrecht