Das OLG Bamberg stellt in einem Beschluss vom 04.04.2022 (Az. 4 U 306/21) klar, dass eine Kooperationsvereinbarung zwischen einem Krankenhaus und einem externen Arzt der Erstreckung der Wahlarztkette auf die von diesem externen Arzt erbrachten Leistungen nicht entgegensteht.
Hintergrund des Verfahrens ist eine Klage einer privaten Krankenversicherung auf Rückforderung des von einer radiologischen Gemeinschaftspraxis abgerechneten privatärztlichen Honorars für radiologische Untersuchungen während des Krankenhausaufenthalts der Versicherungsnehmer. Die Gemeinschaftspraxis hatte diese Leistungen auf Basis eines mit dem Krankenhaus abgeschlossenen Kooperationsvertrages erbracht. Die Versicherung ist der Auffassung, dass es sich bei den Leistungen der Praxis lediglich um allgemeine Krankenhausleistungen gehandelt habe. Die Untersuchungen seien daher einer Berechnung als Wahlleistung nicht zugänglich.
Das OLG folgt dieser Auffassung nicht. Es stellt zunächst klar, dass sich die Qualifikation einer ärztlichen Leistung als allgemeine Krankenhausleistungen oder Wahlleistungen sinnvollerweise nicht nach der Art der vorgenommenen ärztlichen Leistung vornehmen lässt, sondern nur danach, ob die jeweilige ärztliche Leistung (nach einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus) entweder durch einen Wahlarzt vorgenommen wurde oder (im Rahmen der sogenannten Wahlarztkette) durch weitere an der Behandlung des Patienten beteiligte angestellte oder verbeamtete liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses oder durch Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses, wenn diese von den vorgenannten Ärzten beauftragt wurden. Einer solchen Beauftragung der externen radiologischen Gemeinschaftspraxis durch die liquidationsberechtigten Wahlärzte im Krankenhaus steht nach der Entscheidung ein zwischen der Gemeinschaftspraxis und dem Krankenhaus abgeschlossener Kooperationsvertrag nicht entgegen. Etwas anders würde nur gelten, wenn die Wahlärzte durch die Kooperationsvereinbarung in ihrer ärztlichen Berufsausübung unangemessen beeinträchtigt wären. Dies hatte aber selbst die private Krankenversicherung in dem Verfahren nicht vorgetragen.
Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie die Erstreckung der Wahlarztkette auf hinzugezogene externe Leistungserbringer auch im Rahmen von Kooperationsverträgen bestätigt. Das OLG sieht nur dann eine relevante Beeinträchtigung der ärztlichen Berufsfreiheit, wenn den Krankenhausärzten nicht nur das „wo“ der zu erbringenden Leistung, sondern auch die Entscheidung, ob eine solche Leistung überhaupt durchzuführen ist, durch die Kooperationsvereinbarung bzw. durch eine entsprechende Weisung durch das Krankenhaus vorgegeben wäre. Auf diese Grenzen ist bei Ausgestaltung solcher Kooperationsvereinbarungen zu achten.
RA Christian Heß
Fachanwalt für Medizinrecht