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2. Mai 2022

Für Ärzte und Ärztinnen besteht kein Anspruch, von der Bewertungsplattform jameda.de entfernt zu werden

Der BGH hat mit Urteil vom 13.10.2021 (Az. VI ZR 488/19, VI ZR 489/19) erneut entschieden, dass jameda als reiner Informationsmittler eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt und daher Ärztinnen und Ärzte die Nutzung ihrer Daten insoweit hinzunehmen haben.

Zuletzt hatte der BGH die Gestaltung der Internetseite von jameda gerügt (Entscheidung vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30/17). Damals waren Premiumprofile konkurrierender Ärzte auf den Seiten der Basisprofile noch hervorgehoben und beworben worden. Daraufhin hatte jameda die Intermetpräsens geändert, welche nun erneut vom BGH zu bewerten war. Jameda bietet dabei weiterhin die Möglichkeit, über kostenpflichtige "Gold"- oder "Platin"-Pakete ihr Profil mit Fotos oder anderen Funktionen (u. a. erweiterte Tätigkeitsbeschreibungen, Artikeln) zu ergänzen. Nicht zahlenden Basiskunden stehen diese Optionen nicht zur Verfügung bzw. sind nur eingeschränkt verfügbar. Zudem erscheint auf den Seiten der Basisprofile Werbung von Drittunternehmen, allerdings nicht aus demselben Berufszweig.

Diese Gestaltung enthält nach der neuen Entscheidung des BGH aber keine unbillige Benachteiligung von Basisprofilen und ist von diesen daher hinzunehmen. Ein genereller Anspruch auf Gleichbehandlung zwischen zahlenden und nichtzahlenden Ärzten besteht nach der Entscheidung nicht. Entscheidend ist dabei ein Abwägungsprozess, ob die Interessen des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die berechtigten Interessen des Portalbetreibers und vor allem der Portalnutzer überwiegen. Der Arzt muss die Nutzung seiner Daten auch gegen seinen Willen dulden, wenn ihm durch die konkrete Gestaltung des Bewertungsportals kein Nachteil droht, der über die Verarbeitung seiner für den Portalbetrieb erforderlichen personenbezogenen Daten und die mit der Bewertungsmöglichkeit verbundenen Nachteile nicht nur unerheblich hinausgeht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hielt es der BGH nicht für eine relevante Benachteiligung, dass auf den Basisprofilen Anzeigen von Ärzten anderer Fachgebiete erscheinen und Basisprofile bei Suchfunktionen hinter Premiumprofilen erscheinen. Dabei berücksichtigte der BGH jeweils, dass Premiumprofile deutlich als Anzeige gekennzeichnet werden.

RA Christian Heß
Fachanwalt für Medizinrecht

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