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12. April 2023

DSGVO auf kirchliche Krankenhausträger nicht anwendbar

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 23.09.2022 – I-26 W 6/22) ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht auf kirchliche Krankenhausträger anwendbar.

Gegenstand des Verfahrens war ein Auskunfts- und Schmerzensgeldanspruch nach DSGVO. Wegen des Vorwurfs eines Behandlungsfehlers hatte die Patientin gegenüber dem evangelischen Krankenhausträger neben den Behandlungsunterlagen auch eine vollständige Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO einforderte. Hiernach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob und wenn ja welche sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Darüber hinaus machte sie Schmerzensgeldansprüche wegen einer Datenschutzverletzung geltend.

Das OLG wies die Klage der Patientin ab. Der Patientin stehen nach der Entscheidung keine Ansprüche gegen das ev. Krankenhaus zu, da die DSGVO vorliegend nicht anwendbar ist. Die kirchenrechtlichen Datenschutzregeln sind dabei vorrangig anwendbar, wenn sie mit der DSGVO in Einklang gebracht werden können und bereits vor Inkrafttreten der DSGVO bestanden. Dies ist nach der Entscheidung bei dem DSG-EKD der Fall. Der Krankenhausträger fällt aufgrund seines Bezugs zur Evangelischen Kirche auch unter das Merkmal „Kirche“, auch wenn es sich um eine selbständige, privatrechtlich (nämlich als GmbH) organisierte Einrichtung der Kirche handelt.

Die Entscheidung betrifft eine praxisrelevante Rechtsfrage. So werden gerade auch im Rahmen der Geltendmachung von Haftungsansprüchen immer häufiger Auskunfts-ansprüche gegen die Krankenhäuser nicht nur aus dem Behandlungsvertrag, sondern auch auf datenschutzrechtlicher Grundlage geltend gemacht. Nach der Entscheidung des OLG richten sich solche datenschutz-rechtlichen Ansprüche gegenüber konfessionellen Häusern aber potentiell nicht nach der DSGVO, sondern nach dem kirchlichen Datenschutzrecht. Auch Krankenhausträger in privatrechtlicher Rechtsform können sich hiernach auf die für „Kirchen“ geltende Ausnahmevorschrift berufen.

RA Christian Heß
Fachanwalt für Medizinrecht

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