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1. März 2021

BSG: Verlegung von Arztstellen zwischen MVZ auch unterschiedlicher Träger zulässig

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 30.9.2020, Az. B 6 KA 18/19 R, ausführlich zur Verlegung von Arztstellen zwischen verschiedenen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) Stellung genommen und dabei einige bisher ungeklärte Rechtsfragen beantwortet.

Gemäß § 24 Abs. 7 Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) darf der Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigt werden, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

Die entsprechende Anwendung bezieht sich ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere auf die Verlegung von Arztstellen zwischen verschiedenen MVZ. So war bereits geklärt, dass eine solche Verlegung zwischen zwei MVZ desselben Trägers zulässig ist. Unklar war hingegen bisher, ob auch eine Verlegung zwischen zwei MVZ verschiedener MVZ-Trägergesellschaften (meist GmbH´s) möglich ist, insbesondere wenn diese Trägergesellschaften personenidentische Gesellschafter haben.

Das BSG beantwortet diese Frage nunmehr dahingehend, dass eine Verlegung von Arztstellen auch zwischen MVZ mit unterschiedlichen Trägergesellschaften möglich ist, wenn und soweit deren Gesellschafter identisch sind. Das BSG stellt klar, dass dies nur bei vollständiger Identität der Gesellschafter der Trägergesellschaften gilt. Es genügt dagegen beispielsweise nicht, wenn ein Gesellschafter beide GmbHs z.B. aufgrund seiner Kapitalbeteiligung oder einer ihm eingeräumten Sperrminorität „dominiert“.

Darüber hinaus bestätigt das BSG seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Möglichkeit der Verlegung von Arztstellen im Übrigen eng auszulegen ist und insbesondere nicht deren Verwertung dienen soll. So bezieht sich § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV nach Auffassung des BSG nur auf die Verlegung von Arztstellen zwischen MVZ und nicht etwas auch auf die Verlegung von einem Vertragsarzt zu einem anderen Vertragsarzt oder von einem Vertragsarzt zu einem MVZ. Eine Verlegung kommt zudem nur in ein bereits bestehenes MVZ in Betracht, darf also nicht erst dessen Gründung dienen.

Praxisrelevant ist schließlich der Hinweis des BSG, dass die Verlegung einer Arztanstellung nur dann in Betracht kommt, wenn sie sich auf ein konkretes Anstellungsverhältnis bezieht. Es darf sich weder um eine derzeit unbesetzte Anstellung handeln, noch darf die Arztstelle am „Zielort“ vakant bleiben. Es ist daher zu einer frühzeitigen Planung zu raten, durch welche die Besetzung der Arztanstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt sichergestellt wird.

RA Christian Heß
Fachanwalt für Medizinrecht

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