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13. Oktober 2021

BGH: Keine Beweiskraft elektronischer Dokumentation, wenn Software Änderungen nicht kenntlich macht

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.07.2021 (VI ZR 84/19) kommt in Arzthaftungsprozessen dem Inhalt einer elektronischen Dokumentation des Behandlers keine Beweiskraft zu, wenn die Software nachträgliche Änderungen nicht kenntlich macht.

Nach ständiger Rechtsprechung bietet eine dokumentierte Behandlungsmaßnahme grds. ein Indiz für die tatsächliche Durchführung dieser Behandlung. Einer elektronischen Dokumentation, die im Nachgang erfolgte Änderungen/Berichtigungen nicht als solche kenntlich macht, hat der BGH eine solche Indizwirkung nunmehr abgesprochen. Begründet wird dies mit § 630f Abs. 1 S.2 und 3 BGB. Danach sind nachträgliche Änderungen an Eintragungen in der Patientenakte unzulässig, soweit sie nicht unter Erhaltung des ursprünglichen Inhalts gesondert gekennzeichnet werden. Einer elektronischen Patientenakte, die durch eine Software erstellt und geführt wird, welche spätere Berichtigungen nicht erkennbar macht, fehlt es laut BGH an Überzeugungskraft und Zuverlässigkeit. Zudem besteht in diesem Fall ein erhebliches Manipulationsrisiko.

Eine solchermaßen unzureichende Dokumentation bleibt aber nicht vollends unberücksichtigt. Sie kann bei der Beweiswürdigung als tatsächlicher Umstand dienen und ist unter Beachtung des Inhalts der Verhandlungen und Beweisaufnahme sorgfältig und kritisch zu würdigen.


Christian Heß
Fachanwalt für Medizinrecht

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