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Approbation verloren oder verweigert? – Anwältliche Hilfe für Ärzte


Rechtsanwälte Christian Heß – Dr. Peters, Hess & Partner – Über 20 Jahre Erfahrung

Wenn die Approbation in Gefahr ist

Der Verlust oder die Verweigerung der ärztlichen Approbation ist für Medizinerinnen und Mediziner eine existenzielle Krise. Ohne Approbation entfällt die Berechtigung, den Arztberuf auszuüben – mit gravierenden beruflichen, wirtschaftlichen und persönlichen Folgen. Die Approbation ist die staatliche Anerkennung der Befähigung zur Ausübung der Heilkunde (§ 2 Abs. 1 Bundesärzteordnung – BÄO). Wird sie entzogen oder gar nicht erst erteilt, steht die gesamte berufliche Zukunft auf dem Spiel.

Häufige Gründe sind:

  • strafrechtliche Verurteilungen, insbesondere wegen Vermögens- oder Körperverletzungsdelikten,
  • Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit,
  • Zweifel an der gesundheitlichen Eignung,
  • Verstöße gegen ärztliche Berufspflichten oder
  • angebliche Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit.


Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO darf eine Approbation nicht erteilt werden, wenn sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn zur Ausübung des Arztberufs unwürdig oder unzuverlässig macht. Bestehen diese Zweifel nachträglich, kann gemäß § 5 Abs. 2 BÄO die bereits erteilte Approbation widerrufen werden. In der Praxis geschieht dies oft schnell, manchmal ohne vorherige persönliche Anhörung. Betroffene sollten daher sofort handeln, um Fristen zu wahren und ihre Rechte zu sichern.

Versagung der Approbation nach dem Studium

Die Versagung der Approbation trifft viele Absolventen des Medizinstudiums völlig unerwartet. Sie erfolgt meist nach § 3 Abs. 1 BÄO, wenn die Behörde Zweifel an der charakterlichen oder gesundheitlichen Eignung hegt. Selbst kleinere strafrechtliche Vorfälle, ein laufendes Ermittlungsverfahren oder frühere Suchterkrankungen können genügen, um Zweifel an der Zuverlässigkeit auszulösen. Nach § 3 Abs. 4 BÄO ist vor einer solchen Entscheidung zwingend eine Anhörung erforderlich. Diese Gelegenheit sollte genutzt werden, um alle relevanten Umstände darzulegen.

Gegen den Versagungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden (§ 70 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Erfolgt keine Abhilfe, kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 74 VwGO). Besonders erfolgversprechend ist der Rechtsweg, wenn die Behörde ihr Ermessen überschritten oder die Maßnahme unverhältnismäßig war. Die Gerichte prüfen dabei, ob die Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Würdigkeit tatsächlich tragfähig sind oder ob eine Approbation mit Auflagen erteilt werden könnte.

Entziehung der Approbation bei bestehenden Ärzten

Auch approbierte Mediziner sind nicht dauerhaft vor behördlichen Maßnahmen geschützt. Nach § 5 Abs. 2 BÄO kann die Approbation widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen aus § 3 Abs. 1 BÄO nachträglich entfallen, etwa durch strafrechtliche Verurteilungen, Suchtprobleme oder gravierende Pflichtverletzungen. Besonders häufig erfolgt der Entzug nach einer Verurteilung wegen:

  • Abrechnungsbetrugs (§ 263 StGB)
  • Körperverletzung (§ 223 StGB)
  • Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG).


In der Praxis ordnen die Behörden oft zugleich den Sofortvollzug an (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das bedeutet: Das Berufsverbot gilt unmittelbar – noch bevor das Gericht über den Fall entschieden hat. Ärzte dürfen dann weder behandeln noch Rezepte ausstellen. Um dies zu verhindern, kann beim Verwaltungsgericht ein Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). In diesen Verfahren prüfen die Gerichte, ob der Entzug rechtmäßig ist oder ob das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verletzt wurde. 

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Wiedererteilung der Approbation

Wurde die Approbation entzogen oder freiwillig niedergelegt (§ 9 BÄO), kann sie zu einem späteren Zeitpunkt wiedererteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Gründe für den ursprünglichen Entzug entfallen sind und die betroffene Person wieder als würdig, zuverlässig und gesundheitlich geeignet gilt.

Die zuständige Behörde verlangt in der Regel:

  • ärztliche und psychologische Gutachten zur persönlichen und gesundheitlichen Eignung,
  • Führungszeugnisse ohne neue Eintragungen,
  • Nachweise über Rehabilitation oder Therapieteilnahmen sowie
  • ggf. positive Arbeitszeugnisse aus anderen Tätigkeiten.

 

Der Antrag auf Wiedererteilung wird nach § 3 BÄO behandelt und unterliegt einer Einzelfallprüfung. Es genügt nicht, dass eine Verurteilung lange zurückliegt. Entscheidend ist, ob eine stabile persönliche Entwicklung nachgewiesen werden kann. Die Verwaltungsgerichte betonen regelmäßig, dass eine glaubhafte Selbstreflexion und anhaltende Verhaltensänderung Voraussetzung für die Wiederzulassung sind. 

Vorläufiges Berufsverbot & Eilverfahren

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO kann die zuständige Behörde das Ruhen der Approbation anordnen, wenn ein dringender Verdacht auf eine schwerwiegende Straftat besteht, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründet. Das Ruhen wirkt wie ein zeitweiliges Berufsverbot: Die ärztliche Tätigkeit darf nicht fortgeführt werden, bis die Entscheidung im Hauptverfahren fällt.

In dringenden Fällen kann zusätzlich ein vorläufiges Berufsverbot verhängt werden, um die Patientensicherheit zu gewährleisten. Für die betroffenen Ärzte bedeutet das meist den sofortigen Verlust der Einkommensquelle und der beruflichen Reputation. Gegen eine solche Maßnahme kann Eilrechtsschutz beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Dabei prüfen die Gerichte, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist oder ob mildere Mittel, etwa Auflagen, Kontrollen oder Supervision, ausreichend wären.

Die Praxis zeigt: Häufig werden Approbationen vorschnell zum Ruhen gebracht, bevor strafrechtliche Ermittlungen abgeschlossen oder Beweise ausgewertet sind. Eine fundierte rechtliche Argumentation ist in diesen Fällen entscheidend, um den Sofortvollzug aufheben zu lassen und das Berufsverbot auszusetzen.

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