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2. Mai 2022

Rechtmäßige Vernichtung der Behandlungsunterlagen führt nicht zu Nachteilen im Arzthaftungsprozess

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 1.7.2021, 8 U 165/20)  ist es in einem Prozess über einen potentiellen Behandlungsfehler für den behandelnden Arzt unschädlich, wenn dieser die Behandlungsunterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht vernichtet hat.

Grundsätzlich wird in einem Haftungsprozess davon ausgegangen, dass die vom Arzt verpflichtend zu führende Behandlungsdokumentation den tatsächlich stattgefundenen Sachverhalt wiedergibt. Dies gilt sowohl bezüglich der Vornahme der ordnungsgemäß dokumentierten Maßnahmen als auch des Unterlassens von in unzulässiger Weise nicht dokumentierten Vorgängen. Von diesem Grundsatz musste nach den Feststellungen des Gerichts in dem zu entscheidenden Fall eine Ausnahme gemacht werden. Das OLG entschied, dass dem behandelnden Arzt aufgrund der Vernichtung, der Unvollständigkeit oder des Verlusts der Behandlungsdokumentation keine Nachteile entstehen, wenn er diese berechtigterweise vernichtet hat. Prozessual bedeutete dies, dass dem Patienten keine Beweiserleichterung zugute kam.
Etwas anderes gilt allerdigs nach der Entscheidung dann, wenn für den Behandler mit Ablauf der regulären Aufbewahrungspflicht ersichtlich ist, dass noch ein Haftungsstreit droht. Dann darf er die Unterlagen nicht vernichten, um in einem potentiellen Haftungsprozess keine Nachteile befürchten zu müssen.

RA Christian Heß
Fachanwalt für Medizinrecht

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